Hinter Präferenzkalkulation (WuP) verbirgt sich der Themenkomplex „Warenursprung und Präferenzen“. WuP bezeichnet ein Sachgebiet in der Zollverwaltung, welches sich mit dem Ursprung einer Ware in verschiedener Hinsicht sowie den daraus resultierenden Zollabgaben, Zollvergünstig- ungen und Handelsbeschränkungen beschäftigt.
PRÄFERENZIELLER URSPRUNG
Der Begriff des präferenziellen Ursprungs findet seine Verwendung im Rahmen von Handelspräferenzen..
Handelspräferenzen („Handelsvorzüge“) stellen ein wichtiges Instrument in der Außenpolitik eines Landes oder Zollgebiets wie z. B. der EU dar. Mit entsprechenden Präferenzabkommen kann gezielt der Warenverkehr zwischen den Partnern durch reduzierte oder entfallende Import-Zölle beeinflusst werden. Die EU hat mit zahlreichen Staaten solche Abkommen auf Gegenseitigkeit geschlossen. Sie gewährt aber auch einseitig Vorteile beim Import von Waren aus bestimmten Ländern.
Um in den Genuss von Handelspräferenzen zu kommen, sind jedoch zunächst die nötigen Voraussetzungen zu schaffen. Im Falle der Ursprungspräferenz bedeutet dies, dass Zollvorteile nur für Ursprungswaren des jeweiligen Abkommens Partners gewährt werden. Die Ermittlung des präferenziellen Ursprungs einer Ware gestaltet sich jedoch mitunter komplex, denn in einer globalisierten, hoch technisierten und arbeitsteiligen Wirtschaftswelt haben Waren nur in den seltensten Fällen von vorherein den Status einer Ursprungsware.
Die Ermittlung, ob es sich bei einem Produkt um Ursprungsware im Sinne des jeweiligen Präferenzabkommens handelt, erfolgt anhand eines genauen Regelwerks, der "Be- und Verarbeitungsliste". Diese Liste enthält die Vorgaben, welchen Behandlungen ein Artikel zu unterziehen ist, um zur Ursprungsware des jeweiligen Abkommens zu werden. Gelingt dies, so kann er gemäß Präferenzabkommen zollvergünstigt oder sogar zollfrei im Zielland importiert werden. Der Kunde muss daher reduzierte oder keine Zollabgaben auf den Import entrichten. Ein Wettbewerbsvorteil für Unternehmen, die Ursprungsware liefern können!
URSPRUNG GEM. URHEBERRECHT "MADE IN" (Z.B. GERMANY)
Dieses heikle Thema bedarf in der Regel einer Einzelfallprüfung und kann leider, zumindest derzeit, nicht über eine Standardsoftware abgedeckt werden.
Wir freuen uns sehr darüber, dass der Referent der IHK Region Stuttgart, Herr Marc Bauer, uns einen Link auf eine von ihm verfasste Erläuterung gestattet. Sie finden diesen Beitrag unter folgendem Link:
Link zum IHK Beitrag
AALA (URSPRUNG DER AUTOMOBILINDUSTRIE)
Der American Automobile Labeling Act wurde vor dem Hintergrund geschaffen, US-amerikanischen Autokäufern Einblick in die Herkunft der verbauten Teile bzw. des gesamten Kfz zu ermöglichen.
Zwar ist die Verpflichtung zur Angabe dieses speziellen Ur- sprungs nur in den USA und Kanada gegeben, die US amerikanischen Automobilhersteller verlangen aber oftmals von ihren Lieferanten einen aus ihrer Sicht positiv Ursprung (USA / Kanada), um diesen selbst angeben zu können.
Die vielfach beobachtete Praxis, den „nicht-präferenziel- len Ursprung“ anzugeben, wird den Anforderungen in der Regel nicht gerecht, da bei der Ermittlung des AALA-Ursprungs die Waren- ursprünge der Vorprodukte wertanteilig Berücksichtigung finden müssen, also die Verhältnisse der Warenwerte untereinander entscheiden das tatsächliche Ursprungsland bestimmen.
Im Einzelnen sind von den verbundenen Unternehmen folgende Angaben erforderlich:
Name und Adresse des Lieferanten |
Eine Beschreibung des Zulieferteils |
Der Preis für den Hersteller oder verbundenen Zulieferer |
Eine Erklärung darüber, dass die Kfz-Teile mindestens 70 Prozent ihres Wertes in den USA / Kanada erhalten haben. Ursprungsland gemäß 49 CFR 583.7 |
Für Zulieferteile, die für Motoren oder Getriebe benutzt werden, das Ursprungsland gemäß 49 CFR 583.8 |
Die Erklärung des Lieferanten darüber, dass diese Angaben in Übereinstimmung mit 49 CFR 583.13 erfolgen und das Datum der Erklärung. |
HANDELSRECHTLICHER (NICHT PRÄFERENZIELLER) URSPRUNG
Der nichtpräferenzielle oder handelsrechtliche Ursprung (nach Außenwirtschaftsrecht) ist Grundlage für die Anwendung einer Vielzahl von Maßnahmen wie z. B. Anti-Dumping-Zöllen, die sich auf den grenzüberschreitenden Warenverkehr mit Drittländern richten. Im Sinne einer Zollunion und einer einheitlichen Handelspolitik hat die EU den nichtpräferenziellen Ursprung im Zollkodex (ZK) und in der Zollkodex Durchführungsverordnung (ZK-DVO) für alle Mitgliedstaaten der EU einheitlich definiert.
Der grundlegende Unterschied zum präferenziellen Ursprung besteht darin, dass sich der Ursprung grundsätzlich auf das Land bezieht in dem die letzte maßgebliche Be- und Verarbeitung stattgefunden hat.
Letzteres wird im Rahmen einer Gesetzesaktualisierung durch ein Regelwerk ähnlich dem des präferenziellen Ursprungs konkretisiert.